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  Dienstag, 23.04.2024  
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Die Verantwortung, Entwurfsverfasser, Architekt, Ingenieure, Bauleiter, Haftung, Verantwortung und "Faktisch"

Bauschaffender sei rechtschaffen, erarbeite Dir Wissen, führe rechtschaffen aus.

Codex des Hammurapi, im alten Babylon:
  • Wenn der Baumeister für jemanden ein Haus baut und es nicht fest ausführt und das Haus, das er gebaut hat, einstürzt und den Eigentümer totschlägt, so soll jener Baumeister getötet werden.
  • Wenn es den Sohn des Eigentümers totschlägt, so soll der Sohn jenes Baumeisters getötet werden.
  • Wenn es Sklaven des Eigentümers erschlägt, so soll der Baumeister Sklaven für Sklaven geben.
Schauen Sie hierzu nach: http://www.dsg.ch/codham.htm


§ 14 Berufspflichten des "Beratenden Ingenieurs", respektive aller Bau-Entscheidungsträger):

Der Beratende Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert. Er hat insbesondere:
    1. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen.
    2. Bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
    3. Die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren.
    4. Bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter und Bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden.
    5. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
Des weiteren sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.


ARCHITEKTENHAFTUNG OHNE ARCHITEKTENVERTRAG?

Haftung des so genanten faktischen Bauleiters:

Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Köln vom 19. 11. 2002 (24 U 52/02)

Dass ein Architekt im Rahmen der ihm vertraglich übertragerien Architektenleistungen für Mängel einzustehen hat, ist allseits bekannt.

Ist das "Werk" des Architekten mangelhaft, so hat der Auftraggeber eine ganze Reihe von Rechten, von der "Nacherfüllung", dem Selbstbeseitigungsrecht unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen über den Rücktritt vom Vertrag, die Minderung der Vergütung, oder schließlich den Anspruch auf Ersatz von Schaden oder vergeblichen Aufwendungen (vgl. § 634 BGB).

Neu ist dagegen sicher für eine Vielzahl von Architekten, dass Haftungsansprüche gegen sie auch ohne Architektenvertrag bestehen können. In der Rechtsprechung besonders bekannt geworden sind die Fälle der so genannten faktischen Bauleitung.

1. Was ist eine faktische Bauleitung?
Aufgaben der Objektüberwachung werden üblicherweise im Rahmen eines "normalen" Architektenvertrages übertragen. Dazu gehören schwerpunktmäß Aufgaben der Bauüberwachung, d.h. das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder einer sonstigen bauordriungsrechtlichen Vorgabe, den Ausführungsplänen und den Leistungs-beschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sonstigen einschlägigen Vorschriften.

Dazu gehören auch die Koordination der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, das Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes und das Führen eines Bautagebuches, das gemeinsarne Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, die Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleisturig, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel etc. (vgl. § 16 Abs. 2 Ziff. 8 HOAI).

Die Auflistung dieser Leistungsteile im Einzelnen ist für die faktische Bauleitung deshalb von Bedeutung, weil sich bereits aus der tatsächlichen Ausübung solcher Tätigkeiten - unvermutet - Rechtsfolgen ergeben können.
Eine Bauleitung wird im Sinne der Rechtsprechung eine "faktische', wenn sie nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung (Architektenvertraq) beruht, sondern ausdrücklich ohne Übernahme einer Vertragspflicht erbracht wird.
Für Nichtjuristen mag ein schwierig nachzuvollziehender Gedan kengang sein, warum Rechtspflichten aus einer Tätigkeit folgen sollen, die selbst gerade ohne Rechtspflicht (und dazu ohne Honoraranspruch) übernommen wurde.

2. Welche Tätigkeiten können zur Haftung führen?
Die bisherige Rechtsprechung zum faktischen Bauleiter ist eher dürftig. In den einschlägigen Kommentar-stellen und Urteilsbegründungen werden fast immer dieselben Entscheidungen zitiert. Aus den dort abge-handelten Fallgestaltungen lassen sich Hinweise geben, in welchen Konstellationen Haftungsrisiken entstehen können.

Häufig ist es danach in den behandelten Streitfällen so gewesen, dass der Architekt keinen oder nur einen auf die Planung beschränkten Auftrag erteilt bekommen hatte und danach sei es aufgrund einer persönlichen Beziehung oder aus Gefälligkeit, trotzdem bei der Ausführung der Baumaßnahrne mitgewirkt hat.

Nach der Rechtsprechung reicht es für eine faktische Bauleitung insbesondere aus, wenn sich der auftragslose Architekt
  • "viel um die Durchführung des Bauwerkes gekümmert hat"
  • dem Bauherrn während der Bauausführung "auf Befragen Ratschläge erteilt hat"
  • oder in anderer Weise bei Baustellenbesuchen "sich in die Baudurchführung eingeschaltet hat" (z.B. durch Hinweise, Anweisungen, Änderungsvorschläge).
3. Warum und wie haftet der faktische Bauleiter?
Das OLG Celle hat mit Urteil vorn 19.06.2001 (16 U 260/00 - rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vorn 18.04.2002 - VII ZR 281/01 in BauR 2002,1427 f.) einen insofern typischen Sachverhalt geklärt.

Die beklagte Architektin hatte sich "ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen" zur Planung und Überwachung des von der Klägerin errichteten Objekts bereit gefunden, dabei aber einen groben Fehler bei der Verlegung der Drainage übersehen, was zu vielfältigen Schäden führte.
Seine Entscheidung gegen die beklagte Architektin begründete das OLG Celle damit, dass Schadensersatzansprüche nach der ständigen Rechtsprechung auch aus einem Gefälligkeitsverhältnis entstehen können.

Zwar seien bloß freundschaftliche Abreden zur Begründung von Schuldverhältnissen ungeeignet, weil ein entsprechender Rechtsbindungswille fehle (vgl. BGH NJW 1968, 1874).

Für die Begründung eines Schadensersatzanspruches sei aber dieser fehlende Wille nicht entscheidend. Vielmehr komme es darauf an, wie sich das Verhalten des Beteiligten bei Würdigung aller Umstände in objektiver Beurteilung darstellt.

Eine rechtliche Bindung kann deshalb auch bei unentgeltlichem und uneigennützigem Handeln anzunehmen sein, insbesondere wenn der Begünstigte
  • sich erkennbar auf die (z. Bsp. freundschaftliche) Zusage verlässt und
  • für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen.
Da die beklagte Architektin um Hilfe bei der Planung und Überwachung gebeten worden war, zugestimmt hatte und sich dann auch tatsächlich in erheblichem Umfang an diese Zusage gehalten und eine Bauüberwachung durchgeführt hat, war aus der Sicht der klagenden Bauherrin eine rechtlich relevante Verpflichtung zustande gekommen.

Sie selbst hatte sich auf die Zusage der Architektin verlassen. Angesichts der möglichen Schadenshöhe durch mangelhafte Architektenleistungen und Fehler, die später entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit ganz unverhältnismäßigen Kosten beseitigt werden können, bzw. bei nicht sorgfältiger Bauaufsicht überhaupt nur noch mit Schwierigkeiten festzustellen sind, nahm das Gericht daher eine rechtliche Bindung der beklagten Architektin an und führte dazu aus:

"Nach alledem hat sich die Beklagte zwar ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Planung und Überwachung des von der Klägerin errichteten Objekts bereit gefunden, sie haftet indes angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt, weil dann, wenn ein Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtsbindung angenommen wird, auf den Vertragstypus zurückzugreifen ist, der bei Abschluss eines Vertrages anwendbar wäre."

Das heißt im Ergebnis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der faktische Bauleiter nach denselben Maßstäben zur Verantwortung gezogen werden kann, die für einen abgeschlossenen Architektenvertrag für die fraglichen Leistungen gelten würden.

Ähnlich hat auch der BGH bereits mit Urteil vom 11.01.1996 (IBR 1996, 202) geurteilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein nur mit der Planung beauftragter Architekt sich zu Ausführungsmängeln des Gebäudes geäußert.

Nachdem der Bauherr einen erfolglosen Rechtsstreit gegen die fragliche Ausführungsfirma geführt hatte, verlangte er vom Architekten Ersatz der ihm dadurch entstandenen Prozesskosten. Dieser versuchte sich mit dem Argument zu verteidigen, er habe eine Beratung gar nicht geschuldet, sei vielmehr nur aus Gefälligkeit tätig geworden.

Der BGH hat diese Argumentation nicht akzeptiert. Vielmehr hat er festgestellt, dass jemand, der ohne entsprechende vertragliche Grundlage Leistungen erbringt, für dadurch verursachte Schäden auch einzustehen hat.

Wenn ein Architekt ohne Auftragoder über seinen konkreten Auftrag hinaus Leistungen und Aufgaben übenimmt und erbringt, so rnuss er danach für entstandene Schäden und Mängel seiner Leistungen einstehen, als wären diese Leistungen im vertraglichen Kontext erbracht worden.

4. Haftung nur bei erkannten Mängeln?
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 19.11.2002 scheint diese Haftungssituation tendenziell zugunsten des faktischen Bauleiters zu entschärfen.

Es wird sich aber nachfolgend herausstellen, dass diese Hoffnung äußerst trügerisch ist.

4.1 Sachverhalt
Für ein zu errichtendes Fertighaus sollte ein Architekt mit separatem Auftrag den Keller planen. Weitere Leistungen wurden nicht in Auftrag gegeben. Gleichwohl nahm er aus Gefälligkeit an der Abnahme des ausgeführten Kellergeschosses als "Beauftragter des Bauherrn" ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung teil.

Dabei entging ihm allerdings, dass der ausführende Bauunternehmer weder eine ordnungsgemäße Spachtelung vorgenommen noch die von ihm (dem Architekten) geplante Ririgdrainage mit vertikaler Drainage ausgeführt hatte.

Daraufhin nahm der Bauherr den Architekten in Höhe der Sanierungskosten für den Keller auf Schadensersatz in Anspruch, weil das ausführende Unternehmen inzwischen zahlungsunfähig war.

Das OLG Köln hat die Klage gegen den Architekten abgewiesen.

4.2 Begründung
Das Gericht räumte ein, dass sich ein Architekt auch dann schadensersatzpflichtig machen könne, falls er ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung faktisch eine Bauüberwachung übernehme.
In einem solchen Falle träfen ihn Beratungs- und Hinweispflichten jedenfalls dann, wenn er gravierende Ausführungsfehler erkenne.

Eine Haftung des faktischen Bauleiters komme aber nur bei schwerwiegenden Verstößen in Betracht. Auf solche Mängel habe der Architekt aufgrund seiner Beratungspflicht hinzuweisen, nicht aber auf Mängel, die er bloß hätte erkennen können.

4.3 Schlussfolgerungen
Die überraschende Entscheidung des OLG Köln ist zwar ausnahmsweise einmal architektenfreundlich, aber wohl in der Sache falsch. Das gilt zwar nicht für die Feststellung, dass auch ein faktischer Bauleiter, der zur Erbringung der Bauüberwachung nicht vertraglich verpflichtet ist, gleichwohl für die Mängel seiner Architektenleistungen haftet.
Aber es kommt auch nach den zuvor zitierten Urteilen nicht darauf an, ob der Architekt bei seiner faktischen Bauleitung Mängel tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Ginge man davon aus, dass nur in diesem Fall eine Verpflichtung zur Schadensverhinderung bestehe, so würde dies zweifellos eine "blinde" Bauleitung in sachlich nicht gebotener Weise bevorzugen.

Entscheidend kann daher nicht sein, ob der Architekt tatsächlich bei seiner faktischen Bauleitung Mängel erkannt hat, sondern ob er sie bei der tatsächlichen Ausübung von Bauüberwachungsaufgaben hätte erkennen können.

Wenn es zutrifft, dass bei einem "Gefälligkeitsverhältnis" der vorliegenden Art als Haftungsmaßstab auf den Vertragstypus zurückzugreifen ist, der bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung hätte angewendet werden müssen, so kann nach werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht entscheidend sein, ob der Architekt tatsächlich vorhandene Mängel auch bemerkt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie für ihn erkennbar waren.

Aus der Rechtsprechung sollten Architekten die Lehre ziehen, dass auch bei faktischer Übernahme von Architektenleistungen - sei es auf freundschaftlicher Basis oder mit fehlendem Rechtsbindungswillen aus anderen Gründen - eine Haftung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Aus diesem Grunde sollte sich jeder Architekt gut überlegen, ob und welche Architekten-leistungen er vertragslos (und damit in der Regel auch honorarfrei) erbringt und ob das daraus resultierende Haftungsrisiko auch abgedeckt ist.

Die weitverbreitete Meinung, in jedem Fall "kostenlos und unverbindlich" Architektenleistungen ohne Haftungsrisiko erbringen zu können, ist nicht aufrecht zu erhalten.

[Quelle: DAB 05/ 03; S. 49-51 RA Axel Plankemann, Hannover]


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